Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen

Wer ärgert sich nicht über die hohen Pflegekosten in Pflegeeinrichtungen. Es muss kein Buch mit sieben Siegeln bleiben.

Privateinrichtungen verdienen gesichert mit dem Mietmodell

Nach § 82 Abs. 1 SGB XI haben Pflegeeinrichtungen Anspruch auf angemessene Vergütung der Pflege und Unterkunft und Verpflegung. Für die Pflege übernimmt die Pflegekasse je nach Pflegegrad ein begrenztes Leistungsentgelt, die Differenz, die Hauptlast hat der Bewohner zu entrichten oder bei Ausfall der Sozialträger nach §§ 61ff SGB XII. Das Heimentgelt wird durch den Träger bei der verhandlungsführenden Pflegekasse beantragt, nachdem die gewählte Interessenvertretung der Bewohner die Unterschrift unter den Antrag geleistet hat.

Im Pflegesatz dürfen nach § 82 Abs. 2 SGB XI keine investiven Aufwendungen enthalten sein. Die Länder sind nach § 9 SGB XI für die Vorhaltung der notwendigen Struktur verantwortlich. Sofern die Länder die Aufwendungen nicht tragen, können die Träger die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen auf den Bewohner oder den Sozialhilfeträger, nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI, umlegen.

Die wesentliche Vorgabe zur Planung und Förderung wird durch Landesrecht gegeben. Die direkte Bauförderung (Objektförderung) haben die Länder zwischenzeitlich eingestellt. Der Bewohner selbst hat die Investitionskosten, die Kaltmiete, zu tragen.

Werden notwendige Baumaßnahmen durch das jeweilige Land mit einem Darlehen oder einem rückzahlbaren Zuschuss unterstützt, werden die Investitionskosten in Form eines Verwaltungsaktes bekannt gegeben.

Pflegeeinrichtungen, die nicht durch das Land unterstützt wurden, können die Investitionskosten selbstständig berechnen und in Rechnung stellen.

Damit der Sozialhilfeträger die Kosten ganz oder teilweise übernimmt, ist nach §§ 75ff SGB XII eine Vereinbarung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger zu treffen.

Hat ein Träger mehrere Einrichtungen, so kann und wird er durch geschickte Aufnahmepolitik sich aus der Fessel der öffentlichen Kontrolle entziehen. Die Kommunen sind durch die fehlende Planung und Steuerung in der Not den Forderungen der Einrichtungsträger nachzukommen. Das Bundessozialgerichtsurteil vom 13.7.2017 Az B 8 SO 11/15 läuft damit ins Leere.

Investitionskosten sind:

  1. Abschreibungen und
  2. Zins und
  3. laufende Unterhaltungskosten
  4. Fortschreibungen von
  5. a) Gebäude und b) Inventar.

Die jeweiligen Prozentsätze von den unterschiedlichen Ausgangssummen von 5. a) und b) sind von Land zu Land unterschiedlich. Gleichzeitig wird ein Fortschreibungswert anerkannt. So soll sichergestellt werden, dass das Objekt auf Dauer auf dem aktuellen Qualitätsstand gehalten wird. Dies kann nur gesichert werden, wenn die Erlöse aus dem Investitionskostenblock nicht im laufenden Pflegebetrieb ausgegeben und entsprechende Rücklagen zur Substanzerhaltung gebildet werden. Doch wer prüft die Einhaltung in den Bilanzen.

Mietmodell

Die privaten Betreiber haben sich dem Mietmodell verschrieben. Der Eigentümer erstellt die Immobilie und vermietet oder verpachtet diese an den Betreiber zu einem festen oder variablen Zinssatz von 4 und mehr Prozent. Auch in NRW war zeitweilig eine Deckelung auf die Baukosten des Objektes gegeben, diese wurde durch CDU/FDP wieder aufgehoben. Dies veranlasst nun auch kommunale Träger nach dem Mietmodell die Investitionskosten zu refinanzieren.

Der Text in Bayern lautet: Miete ist umlagefähig, soweit in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe derjenigen Aufwendungen, die bei Personenidentität zwischen Einrichtungsträger und Eigentümer des entsprechenden Anlagevermögens entstanden, wäre.

Berlin: Maximal in Höhe der orts- oder marktüblichen Niveaus – Maximal in Höhe der Aufwendung einer selbsterstellten Einrichtung.

Bremen spricht von marküblichen Aufwendungen

NRW: Tatsächlich gezahlte/vertraglich geschuldete Mietzinsen für langfristige und sonstige Anlagegüter auf Basis konkreter oder fiktiver Vergleichsberechnung. Dies bei 90% Auslastung und bei Erstinbetriebnahme drei Jahre lang 80%.

Rheinland-Pfalz: Tatsächliche Miet- und Pacht- und Erbbauzinsaufwendungen, sofern ortsüblich. Höhere Aufwendungen, soweit tatsächliche Herstellungs- und Anschaffungskosten Berücksichtigung rechtfertigen.

Saarland: Ortsübliche Aufwendungen max. in der Höhe der Aufwendungen für vergleichbare Eigeneinrichtungen.

Die einzelnen Gesetze und Ausführunsverordnungen sind bei jeder Regierungsneubildung im Land zu prüfen. Der Bestandschutz ist für die Investoren gegeben.

Ob bei einem Verkauf der Einrichtung an einen anderen Investor eine Erstinbetriebnahme gegeben ist darf bezweifelt werden. Maternus verlangt-von Bewohnern ab dem 1.1.2020 an die Charlestongruppe 41,8% höhere Investitionskosten zu zahlen,

Die Investitionskosten unterscheiden sich größtenteils durch das Baujahr und die Abschreibungszeiten und variieren von Bundesland zu Bundesland und Träger.

Es wird immer auf eine pflegetägliche Bemessung abgestellt und für den Monat mit dem Faktor 30,42 multipliziert. Ein Euro Differenz schlägt sich mit über 30 € monatlich nieder.

Schleswig-Holstein und NRW gewähren den „Landeskindern“ bei Bedarf ein Pflegewohngeld als reine Subjektförderung. Der Antrag wird durch die Einrichtung gestellt. So war es auch bis 2013 in Mecklenburg-Vorpommern.

Werte 2017

 NRW

 RP

 Saarl

 Sachsen

Investitionskosten Durchschnitt tgl

  

Gemeinnützig

15,90 €

12,24 €

12,54 €

  8,24 €

Kommunal

15,88 €

13,42 €

 

   7,55 €

Privat

 19,68 €

14,32 €

16,05 €

   14,16 €

Es fallen die Wert im Privaten Bereich auf. Es sind Durchschnittswerte. In NRW sind dies pflegetäglich 3,78 € oder monatlich 115,00 €. In jedem Fall lohnt es sich im Bevölkerungsreichsten Bundesland zu investieren.

Warum nicht selbst oder für die Eltern eine Seniorenwohngemeinschaft mit 10 Menschen gründen. Die monatliche Kaltmiete könnte dann 6.000 € sein (20x10x30,42). Unverständlich, dass die Stadt Oberhausen nicht die Situation der minus Zinsen selbst nutzt und den Bedarf deckt.

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