Hinterbliebenenrente leitet sich aus Rentenansprüchen des Verstorbenen ab

Nur ein Quartal Zeit

Die Witwenrente oder Witwerrente sind Teil der gesetzlichen Rente, die ein Versicherter in Anspruch nehmen kann.

Wenn der verstorbene Ehegatte bei seinem Tod über 65 Jahre alt ist, wird die Witwenrente oder Witwerrente aus den bestehenden Rentenansprüchen der Bruttorente des Verstorbenen berechnet. Dies ist noch relativ einfach nachzuvollziehen. Wenn aber der Verstorbene mit 50 oder 55 Lebensjahr verstorben ist, wird in der Berechnung der Witwenrente oder Witwerrente ein spezieller Zugangsfaktor berücksichtigt (im Volksmund als Abschlag bekannt) und was viele Betroffene nicht wissen, die Zurechnungszeit. Die Zurechnungszeit wertet nicht nur Erwerbsminderungsrenten auf, sondern auch Witwenrenten oder Witwerrenten. Was die Zurechnungszeit ist, können Sie hier nachlesen! Diese grundsätzliche Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte aus den Rentenansprüchen des Verstorbenen überspringen wir in diesem Beitrag,

Wie berechne ich meine Witwenrente richtig

Wie wird meine Witwenrente berechnet? Der Ehegatte ist am 20.01. 2020 verstorben. Er war zum Zeitpunkt seines Todes 72 Jahre alt und bezog eine eigene Regelaltersrente von 1.800 Euro Brutto monatlich, die ihm nach dem 01.04.2004 gewährt wurde. Mann und Frau waren seit 1997 verheiratet. Der Ehemann ist im Jahr 1948 geboren. Seine Witwe hat seit dem 01.01.2018 eine monatliche Bruttorente von 1.300 Euro. Aus diesem Beispiel heraus berechnen wir in drei Schritten die Witwenrente der Ehefrau des verstorbenen Versicherten. Die Witwe stellte am 01.02.2020 einen Antrag auf Zahlung des Sterbequartalsgeldes beim Postrentenservice der Deutschen Rentenversicherung. Die Witwenrente für unsere Ehefrau wird als große Witwenrente gezahlt. Ihre gemeinsamen Kinder sind zum Zeitpunkt des Todes des Vaters über 18 Jahre alt. Das Ehepaar lebte in  Oberhausen (N R W Gebiet West)

Wir wählen die Beispielfälle niemals einfach so aus. Die persönlichen Daten, wie das Geburtsjahr des Verstorbenen, der Ehebeginn oder der Beginn der Altersrente der Witwe, spielen für die Berechnung der Witwenrente eine wichtige Rolle. Es kommt vor allem auf die Frage an, ob die Witwenrente mit 55 oder 60 Prozent berechnet wird und wie sich die Einkommensanrechnung gestaltet im Hinblick auf die Bereinigung der Bruttorente der Witwe.

Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenrente oder Witwerrente

Anspruch auf die Witwenrente hat die Versicherte in unserem Beispielsfall nur, wenn der verstorbene Versicherte mindestens 5 Jahre eigene Wartezeit in der Rentenversicherung nachweisen kann und beim Todesfall des Ehegatten eine gültige Ehe vorliegt. Da die Witwenrente entweder als kleine oder große Witwenrente ausgezahlt werden kann, kommen im letzteren Fall noch weitere Anspruchsvoraussetzungen dazu. Diese können Sie hier nachlesen!

1. Das Sterbevierteljahr

Was sich hinter diesem Begriff verbirgt, können Sie hier nachlesen! Wichtig ist für Sie zu wissen! Das Sterbevierteljahr ist Teil der Witwenrente oder Witwerrente. Es ist keine besondere Hinterbliebenenrente. Das Sterbevierteljahr ist der auf 3 Monate begrenzte Zeitraum nach dem Tode des verstorbenen Versicherten, in dem der anspruchsberechtigte Ehegatte die volle Rente des verstorbenen Ehegatten ungekürzt, ohne Anrechnung von eigenem Einkommen ausgezahlt bekommt.

Die Rentenleistung unseres verstorbenen Ehegatten endet am 31.01.2020.

Da an unserem verstorbenen Ehegatten im Sterbemonat Januar 2020 eine Rente geleistet wurde, beginnt das Sterbevierteljahr erst mit Beginn des 01.02.2020. Nur wenn der verstorbene Versicherte im Sterbemonat noch keine eigene Rente bezog, beginnt das Sterbevierteljahr taggenau mit dem Todestag ( 20.01.2020). So steht es in § 99 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 SGB VI geschrieben. Damit bekommt unsere Witwe ab Februar 2020 für 3 Monate jeweils Brutto 1.800 Euro als ungekürzte Witwenrente ausgezahlt.

Das Sterbevierteljahr für unsere Witwe wird wie folgt berechnet:

3 x 1.800 Euro Bruttorente des verstorbenen Ehegatten = 5.400 Euro Bruttorente

Von den 5.400 Euro Bruttorente werden nochmals 11 Prozent Krankenkassenbeiträge und Pflegeversicherung abgezogen. Dies sind 594 Euro ( 5.400 x 11 %) Somit wird der Witwe Netto 4.806 Euro im Wege eines Vorschusses für insgesamt 3 Kalendermonate ausgezahlt. Sie bekommt diese Witwenrente nicht monatlich ausgezahlt, sondern weil Sie am 01.02.2020 rechtzeitig einen Antrag auf das Sterbevierteljahr beim Postrentenservice stellte als vollen Vorschuss für die Monate Februar bis einschließlich April 2020.

Achtung: Für alle Betroffenen, Stellen Sie rechtzeitig den Antrag auf die Vorschussleistung. Es gibt eine gesetzliche Frist von einem Monat.

Das Sterbequartalsgeld als Vorschuss gezahlt. Versäumen Sie diese Frist und reichen den Antrag auf Vorschusszahlung oder als Rentenantrag später ein, bearbeitet die Deutsche Rentenversicherung/ Regionalträger oder die Knappschaft als Rentenstelle des Verstorbenen Ihren Antrag. Sie zahlt Ihnen auch für die 3 Monate die Rentenleistung ungekürzt, aber nicht als Vorschuss, sondern im Rahmen der normalen Rentenzahlung nach Bewilligung der Witwenrente durch einen Rentenbescheid. Die Bearbeitung solcher Vorgänge kann Monate dauern. Daher also die Monatsfrist nicht versäumen!

Wie hoch ist meine Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr

Wie hoch ist meine Witwenrente, wenn das Sterbevierteljahr vorbei ist? Also mit dem Ende des Sterbevierteljahr endet nicht die Witwenrente. Sie wird nur neu berechnet. Denn die Witwenrente oder Witwerrente ist in der Regel eine Dauerrente (außer bei großer Witwenrenten wegen Kindererziehung dann befristet auf das 18 Lebensjahr des Kindes) wenn sie als große Witwenrente geleistet wird. Nur bei kleinen Witwenrenten gibt es eine gesetzliche Befristung auf 24 Kalendermonate, § 46 Abs. 1 SGB VI.

Entscheidend für die Höhe der Witwenrente oder Witwerrente ist in diesem Berechnungsschritt, wann zum einen der Tod des Versicherten eingetreten ist oder wann die Ehe geschlossen wurde und wann einer der beiden Ehepartner geboren wurde. Grundsätzlich gilt seit dem Jahre 2002 mit der Einführung der Kinderkomponente bei Witwenrenten oder Witwerrenten der Rentenfaktor 0,55. Dies soll heißen, dass die Witwenrente sich ganz allgemein ab dem Jahr 2002 aus 55 Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen Ehegatten eigenes Einkommen des  verstorbenen Ehegatten berechnen. Dies aber ganz grob. Für die Todesfälle vor dem 01.01.2002 gilt noch der alte Prozentsatz von 60 Prozent. Oder wenn der Ehegatte nach dem 31.12.2001 verstorben ist und entweder er selbst oder sein Ehepartner vor dem 02.01.1961 geboren sind.

Daher wird in unserem Beispielsfall die 60 Prozent als Rentenfaktor herangezogen

Unser verstorbene Ehegatte hatte am Todestag 20.01.2020 einen Anspruch auf eine Bruttorente von 1.800 Euro. Dieser Betrag wird mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt (1.800 x ,06). Ergebnis= 1,080 Euro Diese 1.080 Euro Brutto (also ohne Abzug KV und Pflege) wäre der Witwenrentenanspruch unserer Ehegattin ab dem Monat Mai 2020, also nach dem Sterbevierteljahr. Von den 1.080 Euro sind wieder ca. 11 Prozent Krankenkassenbeitrag und Pflegebeitrag abzuziehen. Der Auszahlbetrag würde dann ab dem Mai 2020 in Höhe von ca. 961,20 Euro (1080 Euro x 11% = 118,80 Euro) Diese Witwenrente würde aber nur dann in dieser Höhe ausgezahlt werden, wenn unsere überlebende Ehegattin kein anrechenbares Einkommen hätte oder ein anrechenbares Einkommen hat, was unterhalb des für sie geltenden Freibetrages zur Einkommensanrechnung liegt. 

Witwenrente oder Witwerrente nach der Einkommensanrechnung

In einem weiteren Schritt ist immer dann zu prüfen, ob auf die Witwenrente oder Witwerrente eigenes Einkommen anzurechnen ist. Was anrechenbares Einkommen auf die Hinterbliebenenrente ist, können Sie hier nachlesen! Es gilt die Faustregel, dass nur eigenes Einkommen an die Witwenrente anzurechnen ist, die unser Versicherte ab den 01.05.2020 erhalten würde.

Einkommen! Da unsere Witwe eine eigene Altersrente seit dem 01.01.2018 in Höhe von monatlich 1.300 Euro Brutto erhält, muss daher geprüft werden, ob und wenn ja in welcher Höhe dieses Einkommen an die Witwenrente anzurechnen ist, die unsere Versicherte ab dem 01.05.2020 erhalten würde.

Grundsätzlich ist eigenes Renteneinkommen aus der gesetzlichen Rente als anrechenbares Einkommen auf die Witwenrente zu bewerten. Eigene Altersrente sind nach § 18a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Nummer 4 anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen.

Somit müssen die 1.300 Euro Bruttorente auf die Witwenrente grundsätzlich angerechnet werden. Die Frage ist nur, in welcher Höhe?

Hier wird wieder in 5 Schritten vorgegangen.

° anrechenbares Bruttoeinkommen wird mit einem gesetzlich vorgesehenen Prozentsatz bereinigt,

° Berechnung des Freibetrages,

° vom bereinigtem Nettoeinkommen wird der gesetzliche Freibetrag abgezogen, so weit das Nettoeinkommen den Freibetrag übersteigt,

° vom Restbetrag nach Abzug Freibetrag werden wiederum 40 % abgezogen 

° Restbetrag 40 Prozent wird von der Brutto-Witwenrente abgezogen und danach die Krankenversicherung und Pflegebeiträge

a) Bereinigung eigene Altersrente

Die 1.300 Euro Bruttorente werden im ersten Schritt um einen bestimmten Prozentbetrag bereinigt. Dieser beträgt bei gesetzlichen Renten entweder 13 oder 14 Prozent. Die 13 Prozent werden angesetzt, wenn die eigene Rente vor dem 01.01.2011 begonnen hat. Hat sie nach dem 31.12.2010 begonnen, sind es 14 Prozent, die von der Bruttorente abgezogen werden. In unserem Fall sind es 14 Prozent, weil die Rente unserer Versicherten am 01.01.2018 begonnen hat, also nach dem 31.12.2010.

1.300 Euro – 14 % = 182 Euro

1.300 Euro – 182 Euro = 1.118 Euro Netto

b) Freibetrag berechnen

Das Gesetz sieht einen Freibetrag in der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente oder Witwerrente vor

Die Höhe dieses Freibetrages ändert sich im Regelfall jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres. Wenn es zur Rentenerhöhung kommt, ändert sich der Freibetrag. Damit ist für Sie auch klar, dass der aktuelle Rentenwert West oder Ost ein Teil der Berechnung des Freibetrages ist. Steigt der Rentenwert an, steigt der Freibetrag! Der Freibetrag berechnet sich nach den gesetzlichen Vorschriften wie folgt den Westen und Osten

26,4 x aktueller Rentenwert (West) 33,05 Euro = 872,52 Euro

26,4 x aktueller Rentenwert (Ost) 31,89 Euro =  841,97 Euro

Zu diesen Freibeträgen könnte noch ein zusätzlicher Kinderfreibeträge dazukommen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Witwe ein Kind unter 18 Jahren im eigenen Haushalt versorgt. In unserem Beispielsfall gibt es keine Kinder im Haushalt der Witwe. Da sie im Bereich West zum Zeitpunkt des Todes ihres Mannes lebte, wird ihr der Freibetrag in Höhe von 872,52 Euro zugeordnet. Die bereinigte Nettorente von 1.118 Euro ist größer als der Freibetrag von 872,52 Euro. Somit findet der Abzug des Freibetrages statt.

Freibetrag vom bereinigten Nettobetrag abziehen

Jetzt ziehen wir einfach den Freibetrag vom Nettorentenbetrag ab.

1.118 Euro – 872,50 Euro = 245,50 Euro Restbetrag

Dieser Restbetrag wird jetzt nicht sofort von der Witwenrente 1080 Euro angerechnet, sondern nur 40 % davon.

Vom Restbetrag 40 Prozent errechnen.

Vom Restbetrag 245,50 Euro werden 40 % errechnet = 98,20 Euro (245,50 x ,04)

Der Betrag von 98,20 Euro wird als letzter Schritt von der Brutto-Witwenrente 1.080 Euro abgezogen.

Abzug 40 % Betrag von der Brutto-Witwenrente

Im letzten Schritt wird der Betrag von 98,20 Euro von der Brutto-Witwenrente unserer Versicherten abgezogen.

1080 Euro – 98,20 Euro = 981,80 Euro

981,80 Euro ist der Brutto-Rentenbetrag Witwenrente ab dem 01.05.2020 für unsere überlebende Ehegattin. Als Zahlbetrag erhält Sie an Witwenrente aber weniger ausgezahlt = 873,80 Euro Netto. Von dem 981,80 Euro werden noch ca. 11 Prozent Krankenversicherung (KV) Zusatzbeitrag und Pflegebeitrag fällig. 

Somit wird unsere Versicherte ab dem 01.05.2020 in Höhe von 873,80 Euro monatlich eine Witwenrente ausgezahlt.

Vergleicht man den Nettoauszahlbetrag von 873,80 Euro mit der Bruttorente des verstorbenen Ehegatten wird schnell klar, dass hier eine Differenz von mehr als 50 % zu Lasten der Witwe besteht. Finanziell bedeutet dies ein starken Einschnitt in ihrem Leben.

Fazit!

Die Berechnung einer Witwenrente oder Witwerrente ist komplex und voller Tücken. Wer in die Situation kommt, dass sein Ehepartner stirbt, denkt nicht sofort daran, ob und wie seine Witwenrente oder Witwerrente berechnet wird. Der Hinterbliebene ist froh, wenn die Zahlungen kommen. Dennoch sollten die Rentenansprüche kontrolliert werden. Dies kann der Betroffene auch noch später machen, wenn die erste schwere Zeit vorüber ist. Aber auch daran denken, ob denn die Rentenansprüche des Verstorbenen korrekt berechnet wurden. Denn in der Witwerente oder Witwerrente leben seine oder Ihre Ansprüche weiter fort. Daher sollte diese Ansprüche auch geprüft werden!

Kurzfassung:

Welche Bedingungen gibt es?

Ehen und Lebenspartnerschaften müssen mindestens ein Jahr gedauert haben, damit ein Anspruch besteht. Denn bei einer kürzeren Dauer geht die Rentenversicherung davon aus, dass die Ehe geschlossen wurde, um dem überlebenden Ehegatten den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu sichern.

Wie hoch ist die Witwenrente?

Das hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen ist das Lebensalter der Hinterbliebenen entscheidend. Zum anderen kommt es darauf an, ob die Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft vor oder nach 2002 geschlossen wurde. Denn in jenem Jahr gab es eine Gesetzesreform und seither zwei parallele Systeme eines nach altem und eines nach neuem Recht. Wenn die Heirat vor 2002 stattfand und ein Ehe- oder Lebenspartner vor 1962 geboren wurde, gilt noch das alte Recht. Das heißt, die Hinterbliebenenrente beträgt 60 Prozent der Rente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat. Ist er oder sie noch vor Beginn des Rentenalters gestorben, wird der Anspruch auf Grundlage der bislang geleisteten Rentenversicherungsbeiträge errechnet. Für alle Paare, die nach 2002 geheiratet haben, werden dagegen nur noch 55 Prozent bezahlt. Die große Mehrzahl der aktuellen Witwenrenten wird allerdings noch nach der alten, großzügigeren Regelung ausbezahlt.

Welche Rolle spielt das Alter?

Mitunter eine entscheidende: Wer im Alter von unter 47 verwitwet und zudem keine Kinder großzieht, bekommt nur 25 Prozent und das auch nur für zwei Jahre nach dem Tod der Partnerin oder Partners. Der Grund: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Hinterbliebene in diesem Alter wieder für den eigenen Lebensunterhalt sorgen können. Man nennt dies die kleine Witwenrente.

Anders ist die Regelung dagegen bei unter 47-Jährigen, die ein eigenes Kind oder ein Kind des oder der Verstorbenen großziehen. In diesen Fällen erhalten die Hinterbliebenen 55 Prozent und das auch auf unbegrenzte Zeit.

Werden Steuern fällig?

Ja, die Witwenrente ist steuerpflichtig. Es gelten die gleichen Regeln wie für reguläre Altersrenten. Es gibt einen Freibetrag, das heißt, ein Teil bleibt steuerfrei. Einkünfte oberhalb eines bestimmten Freibetrags werden zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Wer hat Anspruch?

Wer verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, erhält eine Witwen-oder Witwerrente, sofern der verstorbene Partner oder die Partnerin insgesamt mindestens fünf Jahre rentenversichert war. Dies gilt für gesetzliche Versicherte ebenso wie für Beamte. Dabei ist nicht entscheidend, ob Hinterbliebene selbst rentenversichert sind. Ausschlaggebend ist die Versicherung des Verstorbenen. Waren die verstorbene Partnerin oder der Partner Selbstständige, zählen die Jahre, in denen freiwillige Beiträge einbezahlt wurden. Hinterbliebene aus Beziehungen ohne Trauschein haben keinen Anspruch auf Witwenrente, selbst wenn das Paar über Jahrzehnte zusammengelebt hat. Andersherum hat es hingegen keine Auswirkungen auf die Ansprüche, wenn Verheiratete über Jahre getrennt waren. In diesen Fällen erhalten Witwer und Witwen trotzdem die entsprechende Rente. Dagegen endet der Anspruch bei erneuter Heirat.

Achtung: Erziehungsrente kann Finanznot lindern

Der frühere Ehepartner verstirbt, dessen Unterhaltszahlungen fallen aus: Geschiedene mit Kind können dadurch in Finanznot geraten. Helfen kann dann die Erziehungsrente, teilt die Deutsche Rentenversicherung mit. Sie soll den Unterhalt ersetzen. Gezahlt wird sie, wenn der oder die Geschiedene bis zum Tod des Ex-Partners mindestens fünf Jahre Rentenbeiträge eingezahlt hat. Der überlebende Partner darf nicht wieder geheiratet haben. Die Rente kann bis zum 18. Geburtstag des Kindes bezogen werden.

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Eine Nachberechnung könnte sich durch das ausstehende Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Doppelbesteuerung von Renteneinkünften ergeben. F.D.P. BT-Anfrage (19/28106) . Wir werden darüber berichten.

Wir hoffen, mit dem Beitrag einen ersten Hinweis und Einblick gegeben zu haben. Bei Fragen kontaktieren Sie einen Renten- oder Rechtsberater.

Sollten Sie Unstimmigkeiten oder Fragen zu unserem Artikel finden, erbitten wir einen Hinweis, den wir dann aufnehmen. Wir können und wollen an uns herangetragenen Fragen rund ums Alter nur allgemein beantworten.

Helfen wir uns gegenseitig das kleine Glück und unsere Ziele zu erreichen. Wir hoffen weiterhin, einmal monatlich interessante  Informationen zu finden, mit unseren Beiträge Diskussionen anzustoßen und Anregungen zu geben.

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