So geht`s: Vorsorgevollmacht

Mein Mann hat vor Kurzem die Diagnose Demenz erhalten. Sie ist noch im Anfangsstadium. Ich mache mir jetzt Gedanken um die Zukunft.

Vertrauen eine Ehrensache 

Angehörige sind nicht automatisch zur Vertretung berechtigt!

Kann sich ein Mensch  wirklich oder scheinbar nicht mehr selbst um seine Angelegenheiten kümmern, muss eine andere Person diese Aufgaben übernehmen.

Das darf sie aber nicht automatisch. Sie muss dafür bevollmächtigt sein, sei es auf Antrag vom Gericht, dann ist es eine Betreuung. Soweit sollte es nicht kommen. Vorher ist eine oder mehrere Vertrauensperson(en) zu benennen, dazu dient die Vorsorgevollmacht. Im Gegensatz zu einer normalen Vollmacht tritt sie erst dann in Kraft, wenn bestimmte Umstände, die der Verfasser vorher festgelegt hat, eingetreten sind. Häufig kann die Vorsorgevollmacht eine gesetzliche Betreuung ersetzen.

Ist ihr Angehöriger plötzlich auf Pflege angewiesen, benötigt er wahrscheinlich auch in anderen Lebensbereichen Hilfe, etwa bei der Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten. Es ist wichtig zu klären, wer diese Hilfe leisten darf. Hat Ihr Angehöriger bereits eine Vorsorgevollmacht verfasst, kann der Bevollmächtigte sofort in seinem Namen handeln und zum Beispiel Anträge stellen oder einen Pflegedienst beauftragen. Existiert noch keine Vollmacht, sollte er schnellstens eine aufsetzen. Sonst kann es passieren, dass das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestimmt.

Eine Vorsorgevollmacht ist Vertrauenssache. Ihr Angehöriger sollte in Ruhe überlegen, wen er als Bevollmächtigten einsetzen möchte. Das kann ein Verwandter sein, aber auch ein guter Freund. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass der Bevollmächtigte volljährig und wenigstens beschränkt geschäftsfähig sein muss. Es ist möglich, mehrere Personen zu benennen, und Aufgaben zu verteilen. Dann kümmert sich ein Bevollmächtigter zum Beispiel um Geldangelegenheiten, ein anderer um die medizinische Versorgung.

Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich verfasst werden. Die Gerichte erkennen Mustervordrucke an, sofern sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Es ist sinnvoll, einen Vordruck zu wählen, der Raum für Ergänzungen lässt. Je individueller Ihr Angehöriger die Vollmacht gestaltet, desto glaubwürdiger ist sie. Der Bevollmächtigte muss mit Namen, Geburtsdatum und seiner Adresse und Telefonnummer benannt werden. Vollmachtgeber und Bevollmächtigter müssen unterschreiben. Die Unterschriften können gegen eine Gebühr bei der örtlichen Betreuungsbehörde beglaubigt werden. 

Nutzen Sie die Muster, um Ihren Willen zu erkunden.

Vorsorgevollmacht selbst aufsetzen, um eventuell Geld zu sparen, ist sparen am verkehrten Platz, kann nicht empfohlen werden! Die späteren Streitigkeiten vor Gericht sind um vieles teurer. Von den Sorgen und Nerven ganz abgesehen. Die vorsorgende Rechtspflege ist für jeden erschwinglich. Wenn keine Wohnung, Haus, oder Grundstücke im Eigentum sind, reicht oft die Beratung in der Kommune, auch dort wird beglaubigt, sonst sollte der Notar bemüht werden.

Die Notarkosten für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht richten sich nach dem sogenannten Geschäftswert. Das Gericht- und Notarkostengesetz (GNotKG) Tabelle B legt fest, wie hoch die Kosten in Abhängigkeit vom Geschäftswert sind. Für eine Vorsorgevollmacht zahlen Sie den einfachen Gebührensatz. Der Geschäftswert entspricht in diesem Fall höchstens 50 Prozent Ihres Vermögens gemäß GNotKG § 98 (1).

In Sonderfällen, beispielsweise wenn die Vollmacht nur in bestimmten Situationen in Kraft treten soll, kann der Geschäftswert auch nur dreißig (30) Prozent Ihres Vermögens betragen. Lässt sich ein Geschäftswert nur schwer bestimmen, wird in der Regel ein Betrag von 5.000,- Euro angenommen (GNotGK §98 (3).

Der maximale Betrag für die Beurkundungskosten einer Vorsorgevollmacht liegt bei 1.735,- Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer. Der folgenden Tabelle können Sie die Notarkosten inklusive Mehrwertsteuer für verschiedene Geschäftswerte entnehmen.

Übersicht über Notarkosten für die Vorsorgevollmacht in Abhängigkeit vom Geschäftswert

Geschäftswert                      Notarkosten

     5.000,-Euro                                   53,55 Euro

  10.000,-Euro                                   89,25 Euro

25.000,- Euro                                  136,85 Euro

50.000,-Euro                                   196,35 Euro

500.000,-Euro                             1.112,65 Euro

Alle Preise verstehen sich als grobe Richtwerte inklusive der Mehrwertsteuer und können selbstverständlich abweichen.

Im Preis enthalten ist sehr oft auch ein Beratungsgespräch und das Verfassen Ihrer Vorsorgevollmacht. Selbstverständlich können Sie auch ein eigenes handschriftliches Dokument oder ein ausgefülltes Formular beglaubigen lassen.

Die Vorsorgevollmacht besteht idealerweise aus zwei Schriftstücken:

  • Der eigentlichen Vorsorgevollmacht und einem Vertrag mit dem Bevollmächtigten. Die Vorsorgevollmacht sollte sofort gegenüber Dritten gültig sein und zur Vertretung in allen finanziellen, rechtlichen, und persönlichen Angelegenheiten berechtigen.
  • Im Vertrag mit dem Bevollmächtigten kann und sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen (mit Kostenregelung) und in welchem Rahmen dieser tätig werden darf. Dieses Vorgehen ist sinnvoll, damit der Bevollmächtigte im Notfall sofort handeln kann, ohne gegenüber Dritten mühsam nachweisen zu müssen, dass die Bedingungen tatsächlich erfüllt sind.

In der Vollmacht nach außen sollten bestimmte Bereiche abgedeckt sein. Wichtig ist, dass Ärzte gegenüber dem Bevollmächtigten von ihrer Schweigepflicht entbunden sind. Sonst dürfen sie ihn nicht über den Gesundheitszustand des Vollmachtgebers informieren. Soll der Bevollmächtigte über schwerwiegende medizinische Eingriffe oder sogar den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden, muss das explizit in der Vollmacht stehen. Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte über den Aufenthaltsort und den Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen bestimmen soll.

Achtung: Viele Banken erkennen die Vorsorgevollmacht nicht an. Sie fordern eine Vollmacht auf ihren hauseigenen Vordrucken. Um Ärger zu ersparen, sollten Sie Ihren Angehörigen bitten, rechtzeitig gesonderte Bankenvollmachten auszufüllen. Sonst kann es Probleme geben, über sein Konto zu verfügen. Außerdem ist es sinnvoll, eine Postvollmacht zu erstellen.

Dem Bevollmächtigten sollte erlaubt sein, anderen Personen Untervollmachten zu erteilen. Er ist dann in der Lage, Aufgaben an Dritte zu delegieren. Das kann ihm die Arbeit erleichtern. Wichtig ist außerdem, die Haftung zu regeln. Grundsätzlich ist der Bevollmächtigte umfänglich haftbar, das heißt, auch bei leichter Fahrlässigkeit. Das bedeutet für ihn ein hohes Risiko. Es ist daher ratsam, ihn nur vorsätzliche Handlungen und grobe Fahrlässigkeit haften zu lassen. Die Vollmacht sollte über den Tod hinaus gelten. Denn Erben dürfen erst tätig werden, wenn sie ein Testament oder einen Erbschein vorlegen können. Häufig müssen aber schon vorher wichtige Aufgaben erledigt werden, etwa die Kündigung der Wohnung des Verstorbenen.

Im Vertrag mit dem Bevollmächtigten legt Ihr Angehöriger fest, unter welchen Bedingungen die Vorsorgevollmacht gelten soll. Er kann eine allgemeine Formulierung wählen wie ab dem Zeitpunkt, an dem ich mich nicht mehr selbst um meine Angelegenheiten kümmern kann oder eine konkrete Situation beschreiben. Außerdem kann er festlegen, welche Aufgaben der Bevollmächtigte übernehmen soll und Anweisungen zur Umsetzung geben. Der Vertrag sollte schriftlich verfasst und vom Notar, Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterschrieben werden. Beide erhalten ein unterzeichnetes Exemplar.

Ihr Angehöriger kann die Vollmacht jederzeit ergänzen oder ändern. Zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem gibt es allerdings selten Probleme. Die treten meist erst auf, wenn im Todesfall die Rechte des Vollmachtgebers auf seine Erben übergehen. Das ist häufig der Zeitpunkt, an dem das Handeln des Bevollmächtigten in Zweifel gezogen wird. Deshalb sollten Sie als Bevollmächtigter von Beginn an alle wichtigen Entscheidungen schriftlich dokumentieren. Führen Sie gegebenenfalls ein Haushaltsbuch und erstellen Sie regelmäßig eine Übersicht über Ein- und Ausgänge des Kontos des Bevollmächtigten. Alle Unterlagen, die Sie bekommen oder versenden, sollten Sie zur Sicherheit kopieren. Lassen Sie sich, wenn möglich, in regelmäßigen Abständen vom Vollmachtgeber bestätigen, dass Sie die Aufgaben in seinem Sinne erfüllen.

Bei Geld hört die Freundschaft bekanntlich auf.

Gibt es Streit oder haben Sie den Eindruck, dass ihnen die Aufgabe über den Kopf wächst, sollten Sie mit dem Vollmachtgeber darüber sprechen. Finden Sie keine Lösung, können Sie von Ihrer Aufgabe als Bevollmächtigter zurücktreten. Dazu müssen Sie die Vorsorgevollmacht zurückgeben und alle weiteren Vereinbarungen mit dem Vollmachtgeber kündigen. Die Kündigung ist allerdings nur wirksam, wenn der Vollmachtgeber sie zur Kenntnis nehmen und entsprechend handeln kann. Ist er dazu nicht in der Lage, bleibt Ihnen nur der Gang vor das Betreuungsgericht, damit ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird.

Achtung: Vollmacht deponieren

die Bundesnotarkammer bietet die Möglichkeit, Vorsorgevollmachten in einem elektronischen Register erfassen zu lassen. Die Betreuungsgerichte  können über das Internet auf dieses Register zugreifen. Verpflichtet sind sie dazu nicht. Deshalb gilt für den Notar § 1901c BGB zu beachten. Ohne Notar ist der Betroffene in der Pflicht. Trotz der Registrierung und gesetzlichen Pflicht kann man nicht sicher sein, dass das Gericht von der Vorsorgevollmacht erfährt. Ihr Angehöriger sollte deshalb an einem gut auffindbaren Ort hinterlegen, dass eine Vorsorgevollmacht existiert, z.B. Info auch in der Notfallbox.

Wir hoffen, eine erste Anregung gegeben zu haben. Bei Gefallen, sagen Sie es weiter.

Wichtig:

Die Vorsorgevollmacht ist kein Testatment. Warum nicht Testament und Vorsorgevollmacht bei Notar nach Beratung ausfertigen lassen. Die Kosten sind überschaubar, die Schriftstücke sind dann rechtssicher abgefasst. Siehe auch:

Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

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