Pflegevollversicherung für die Pflegebedürftigen

Im Gesetz muss drin sein, was draufsteht.

Eine Pflegevollversicherung ist gerecht, wenn den einzahlenden Pflichtversicherten die Gewissheit gegeben wird, dass sie die Leistungen im Pflegefall erhalten. Dies kann durch die Geldleistung oder staatliche Fürsorge gewährleisten werden. Ein Ausweichen in die Schattenwirtschaft ist keine Lösung. Mehr als 4,3 Millionen deutsche Haushalte beschäftigten 2021 eine Haushaltshilfe – mehr als 90 Prozent davon schwarz. Haushaltshilfen verdienen mehr Wertschätzung, die Anmeldung über die Minijobzentrale darf keine weitere Belastung sein.

Der Beitrag folgt: Pflegekatastrophe -SGB XI – ist gescheitert. Der neue Versicherungszweig (SGB XI) wurde nach 12jähriger Diskussion geschaffen. Ziel: die Sozialhilfekosten zu entlasten, gleichzeitig die staatliche Fürsorgepflicht der Gesundheitsfürsorge auszugliedern und die altersbedingte Pflege dem freien Markt zu Bedingungen der Wohlfahrtspflege zu überlassen, dies alles durch die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Pflege. Bei Einführung der Pflegeversicherung 1995 konnten 40 % einen Pflegeplatz erhalten, heute sind es noch 10 % bei weiter sinkenden Prozenten. In dieser Zeit reformierten die Niederlande ihr Konzept zweimal grundlegend.

Unterscheidung Sach- und Geldleistung

Das Sachleistungsprinzip wird aus dem System der Krankenkassen übernommen. Der Arzt, das Krankenhaus schreibt keine Rechnung an den Patienten, sondern an die Krankenkassen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches V (SGB V). Die Kosten zur Erhaltung der Gesundheit durch Ärzte und examinierte Pflegekräfte übernimmt der Staat, als der Pflicht – Daseinsvorsorge -.

Die „Sachleistungen“ in der Pflege garantieren nicht die Daseinsvorsorge, sondern nur die abgekürzte Zahlung zwischen gewerblichen Pflegeanbietern und Pflegekassen. Muss in der Not eine Pflegekraft selbst beschafft werden, wird nur eine geringere Geldleistung (§ 37 SGBXI) gewährt.

Mit Einführung der Pflegeversicherung wollten die Wohlfahrtsbehörden und Sozialbehörden ihren Aufwand durch einen Zahlungsempfänger beibehalten. Das SGB XI brachte den Kommunen eine erhebliche Kosteneinsparung in der Sozialhilfe (SGB XII) zu Lasten der Arbeitnehmer. Inzwischen haben wir wieder die Situation, die die Politik zur Einführung des neuen Versicherungszweiges bewegte. Bereits 2014 bezogen wieder 440 000 Personen und damit zwei von fünf Heimbewohnern Hilfe zur Pflege (SGB XII). Pro Jahr bezahlten die Kommunen 3,1 Milliarden Euro mit steigender Tendenz.

Die „Sachleistungsentgelte“ orientieren sich bei den Verhandlungen an den glaubhaft gemachten zukünftigen Gehältern der Pflegekräfte und anteiligen Nebenkosten. Die Anbieter müssen die wirklichen Kosten nicht nachweisen. Die Steigerungen der eingeführten Mindestlöhne werden nun zusätzlich eingefordert. Ergänzt in § 84 Abs.2 SGB XI: „unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos“.

Durch die Pflegereform zum 1. Januar 2022, werden die Kosten für vollstationäre Pflege (Pflegegrade 2 bis 5) je nach bisheriger Verweildauer im Heim mit monatlichen Zuschlägen von bis zu 70 % des Eigenanteils aus der sozialen Pflegeversicherung bezuschusst, die Hilfen zur Pflege nach SGB XII sanken um 26% auf 6.843 Mio. € zu Lasten der Sozialversicherten. Die Erlöse der Betreiber wurden nicht berührt. Bisherige gesetzlichen Änderungen belasteten wieder allein die Versicherten.

Die fachliche Unterstützung durch gewerbliche Träger nimmt stationär und in der Häuslichkeit prozentual seit Jahren ab. Die formalen Teilstationären Angebote (Tages- und Kurzzeitpflege) können aus Kostengründen nicht entsprechend angenommen werden. Die Pflegekassen sparen dadurch jährlich über 12 Mrd. €.   Die Belastung der An- und Zugehörigen wächst zusehends. Böse Zungen behaupten bereits, der pflegende Ehegatte soll sich so weit aufopfern, dass er nach der Pflege verstirbt. Dies kann, bei fehlende Daseinsvorsorge in den Kommunen, durch Abschaffung des Sachleistungsprinzips zu Gunsten des reinen Geldleistungsprinzips verhindert werden.

Geldleistungsanpruch für den Betroffenen

Dem Pflegebedürftigen wird der durch das Sachleistungsprinzip Umgang mit Geld abgesprochen, dies kommt einer Entmündigung gleich. Gewerbliche Anbieter werden zweifach bevorzugt, Selbstbestimmte Kosten, direkte Refinanzierung. Die Spreizung der Entgelte von Sach- und Geldleistung wird jährlich gravierender. Dazu kommen Unterstützungen (§§106b, 150ff SGB XI) bei verschlechtertem Angebot. Dem Pflegebedürftigen oder den Angehörigen verbleibt kein wirkliches Wahl- oder Entscheidungsrecht. Die gesetzlichen Reparaturversuche waren überwiegend Fiskalpolitische Hilfsmaßnahmen für die gewerblichen Anbieter und die Sozialkassen. Eine zukunftsgerichtete Daseinsvorsorge für die Bürger ist weiterhin nicht in Sicht!

Das Ministerium schreibt: „Die gesetzliche Pflegeversicherung wird in zwei Schritten reformiert: Am 1. Juli 2023 wird die Finanzgrundlage stabilisiert. Das ermöglicht dringende Leistungsverbesserungen bereits zum Januar 2024. Und in einem zweiten Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 nochmals spürbar angehoben. Zum 1. Januar 2024 werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge um jeweils fünf Prozent erhöht.“ Weiter wird versprochen: „Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.“ 

Die pflegenden Senioren stehen weiter im Regen.

Die Geldleistungen sind seit 2017 nicht mehr angepasst worden, die Betreiber dürfen einen Gewinn einrechnen. Die durchschnittliche Inflation bis Ende 2022 betrug 15 % und wird im Jahre 2023 über 6 % liegen. Die ärmeren Haushalte sind überproportionalen Steigerungen betroffen. Die notwendige Erhöhung der Geldleistung in der eigenen Häuslichkeit ist nicht entsprechend der Inflation gegeben.

Aus der Not wird sehenden Auges eine Katastrophe.

Der VdK fordert einen Stundenlohn. In Form eines Lohnersatz für entgangenes Arbeitsentgelt während einer Pflegezeit, er sollte sich an den Regularien der Elternzeit orientieren.

Frauen haben durch ihre Pflegearbeit meist entweder keine eigene oder nur eine dürftige eigene Rente. Werden sie selbst pflegebedürftig, fehlen oft die pflegenden Angehörigen. Für eine häusliche Pflege haben sie nicht genug Geld, denn nur ein Teil der Pflegekosten wird derzeit von der Pflegeversicherung übernommen. Mit einer durchschnittlichen Brutto-Rente 2021 von 741 Euro im Westen und 1065 Euro im Osten sind die Frauen – wenn sie allein leben – Sozialhilfeempfänger. Sie werden aus heutiger Sicht nicht in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können, wenn sie pflegebedürftig sind. Wird jedem pflegenden Angehörigen, auch den Senioren, ein adäquater Stundenlohn gezahlt, ist weiterhin die ambulante Pflege auf Dauer möglich. Die Beitragsstabilität kann nur durch Wegfall der Sachleistungsentgelte gesichert und aufrechterhalten werden.

Fällt das System der Sachleistung im SGB XI, sind die Einrichtungen gezwungen, ihre Leistungen marktüblich und transparent darzustellen.

Damit dies nicht erfolgt, siehe über den untenstehenden Abschlussbericht. Was helfen formale Ansprüche der Leistung nach dem SGB XI und SGB XII, die mangels Geldes nicht angenommen werden können. Wer das Glück hat, einen stationären Platz zu ergattern, hat nicht die Gewissheit geprüfter Qualität. Die Pflegekassen verhandeln zu Lasten der Versicherten mit den Einrichtungsträgern neue Entgelte, ohne dass diese entsprechend geprüft werden. Mögliche Rückforderungen sind nicht vorgesehen. Die vorgesehene Mitwirkung und Kontrolle des Bewohnerbeirates nach § 85 SGB XI werden maximal formal, nicht inhaltlich geprüft.

Eine Pflegevollversicherung, die nur dem Namen nach vorgenommen wird, aber maximal 20 Prozent der Pflegebedürftigen durch gewerbliche Unterstützung zugutekommt, ist verfassungswidrig.

Alle schreien nach dem Staat, am lautesten die Privaten Betreiber; sie wissen um ihre Macht. Die Bürger zahlen aus Not. Die hochgelobte „Soziale Marktwirtschaft“ ist nicht gegeben,

nicht in Sicht

  • der A B S C H L U S S B E R I C H T  „Vorschlag für eine generationengerechte, paritätische Pflegekostenversicherung“ finden Sie auf der Homepage der PrivatenKrankenVersicherung (PKV).  Der Prüfauftrag im Koalitionsvertrag sieht vor, dass die ergänzende Absicherung generationengerecht ausgestaltet werden soll. Die ausgesuchten Gutachter sehen darin die dauerhafte Sicherung der stationären Pflege durch die Betreiber. Die Versicherten und der Staat sollen leisten. Kein Wort zur Daseinsvorsorge der Bürger oder die notwendige Unterstützung in der ambulanten häuslichen Pflege, die derzeit zu über 50% von den An- und Zugehörigen ohne fachliche Unterstützung gestemmt werden muss,
  • die Antwort der Bundesregierung auf Anfrage der CDU/CSU 

Ob die Wähler von SPD und GRÜNEN den Koalitionsvertrag so verstanden haben?

Siehe unseren Beitrag: Geld ist genug im System

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