Soziale Absicherung der Pflegeperson

Vorsicht Hürden zur eigenen minimalen sozialen Absicherung

Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 nach SGB XI, in seiner häuslichen Umgebung  aus Pflichtgefühl oder Familienehre, nicht erwerbsmäßig, pflegt, muss dies für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche und mehr als 60 Tage (zwei Monate) erbringen.

Nicht vergessen, wichtig ist es, damit Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung (Rente, Unfall und Arbeitslosigkeit) entstehen, der Antrag als Pflegeperson bei Ihrer Pflegekasse. Die Ausführungen sollen Ihnen einen ersten Überblick geben. Über Ihre jeweiligen individuellen Leistungsansprüche informiert Sie verbindlich Ihre Pflegekasse.

» weiterlesen: Soziale Absicherung der Pflegeperson