Grundsicherung im Alter -2 –

Fortsetzung des Artikels vom 16.3.2018, nach Rückfragen

Muss ich mein gesamtes

  • Einkommen für den Grundsicherungsbedarf einsetzen?

Grundsätzlich ja, Aber es gibt wie immer Ausnahmen. Das Gesetz sieht Freibeträge vor, wenn Sie neben Ihrer Rente noch erwerbstätig sind oder eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten erhalten.

  • Vermögen für den Grundsicherungsbedarf einsetzen?

Nein, es gibt einen Schonbetrag in Höhe von 5.000 € für jede volljährige Person in der Bedarfsgemeinschaft. Barvermögen, angesparter Bausparvertrag oder der Wert des Autos werden in die Berechnung des Schonbetrages einbezogen.Haben Sie für den Todesfall vorgesorgt und wird erst bei Eintritt es Falles ausgezahlt, gilt ein zusätzlicher Betrag für die Sterbefallversicherung oder Bestattungsvorsorgevertrag pro Person.

Verliere ich mein Häuschen ?

Nein! Ein angemessenes, selbstbewohntes Hausgrundstück mit einem Einfamilienhaus/Eigentumswohnung gehören zum geschützten Vermögen. Sie müssen weder ausziehen noch verkaufen, wenn Ihnen ein Anspruch auf Grundsicherung zusteht.

Müssen meine Kinder für mich zahlen ?

Nein! Sie müssen keine Angst haben, Ihre Kinder werden für Ihre Grundsicherungsleistung nicht zum Elternunterhalt herangezogen. Es sei denn, deren anrechnungsfähiges Einkommen liegt jeweils jährlich über 100.000 € jährlich.

Im übrigen gilt, wie im ersten Beitrag beschrieben, siehe oben, es bedarf eines Antrages. Eine Rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.