Versorgung, Beratung, Hilfen der Pflege

In der Pflege erwarten wir  ein gewisses Gefühl im Umgang als eine unentbehrliche Grundvoraussetzung.

Bereits die alten Römer kannten dies unter dem Namen „Sensus“ und meinten ein Empfinden und ein Gefühl des Körpers und der Seele. Genau dieses eine Wort „Sensus“ entspricht noch heute der Philosophie unserer Pflege. Doch in der Praxis wird dieses Gefühl unterschiedlich entlohnt; es wird unterschieden in ambulante und stationäre Pflege. Dazu fordert das Gesetz  ambulante Pflege vor stationärer Pflege, dieser Forderung kommen mehr als 75 Prozent der Angehörigen von Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit nach. 

Im Rahmen der häuslichen Pflege wird dem Betroffenen auf Antrag je nach Pflegegrad ein Pflegegeld direkt gewährt. Bewohner von Alten- und Pflegeheimen erhalten kein Pflegegeld zur eigenen Verfügung, wie zum Beispiel in Österreich, sondern eine „Sachleistung“ durch zugelassene Einrichtungen. Professionelle Kräfte der ambulanten Pflege oder in stationären Pflegeeinrichtung kümmern sich rund um die Uhr und der Einrichtungsträger erhält das Entgelt direkt auf sein Konto.

Pflegegeld Empfänger haben positiv formuliert, zusätzlich Anspruch auf zwei kostenlose Beratungsbesuche von geschulten Fachkräften pro Jahr. Dabei sollen Fachkräfte den Pflegebedürftigen wertvolle praktische Tipps geben, wie die Pflege und Betreuung zu Hause erleichtert und verbessert werden kann. Die Pflegeexperten geben zudem Anregungen für mögliche Wohnraumanpassungen. Denn auch bauliche Veränderungen können die Pflege erleichtern und die Lebensqualität des Pflegebedürftigen  oder Demenzkranken erhöhen. Für alle Pflegegeld-Empfänger mit den Pflegegraden 2,/ 3,/4,/und 5,/ (vgl.§ 37.3 SGB XI) sind diese Beratungsbesuche sogar vorgeschrieben und daher verpflichtend kostenfrei wahrzunehmen, sonst droht Leistungskürzung. Bedenken Sie, den Kontakt zum ambulanten Dienst rechtzeitig aufzubauen. Die Not der fehlenden Pflegekräfte lässt manche Dienste Verträge nicht mehr ohne weiteres abschließen. Fragen Sie Ihre Nachbarn wie zufrieden sie mit der Leistung sind. 

Pflegesachleistung

Sachleistungen oder Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige monatlich in Höhe ihres jeweiligen Pflegegrads beanspruchen, wenn sie sich durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause pflegen und betreuen lassen. Diese Sachleistungen zur Vergütung seiner Dienstleistungen rechnet der Pflegedienst dann direkt mit der Pflegekasse ab und mindert unter Umständen das entsprechende  Pflegegeld.  Zur Entlastung der Angehörigen stehen weiter gesetzliche Möglichkeiten bereit. 

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Haben z. B. Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad ihren monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft, können Sie bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Pflegesachleistungen alternativ für Betreuungs und Entlastungsleistungen gem. § 45 b Sozialgesetzbuch Elf (SGBXI) ausgeben. Dies sind z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung, Betreuung bei Demenz o. ä. Die Voraussetzung ist, dass der Anbieter dieser Dienstleistungen dafür von der Pflegekasse zugelassen ist, der Nachbar den Nachweis der Unterrichtung vorlegen kann. Dies sollten Sie als pflegender Angehöriger im Vorfeld überprüfen.  Bedenken Sie weiter:

Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen können Pflegebedürftige auf Antrag beziehen, wenn sie sowohl von Angehörigen oder Freunden als auch von einem professionellen Pflegedienst bzw. in einer Tages oder Nachtpflegeeinrichtung versorgt werden und zu Hause leben. Wenn also bspw. nur 20 Prozent der Pflegsachleistungen des ambulanten Dienstes z. B. für medizinische Behandlungspflege benötigt werden, weil Grundpflege und Haushaltsführung durch Freunde und Angehörige erfolgen, kann der Pflegebedürftige noch 80 Prozent Pflegegeld erhalten.

Tages und Nachtpflege

Auch für die Tagespflege und Nachtpflege erhalten Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 2 ) auf Antrag die  ambulanten Pflegesachleistungen je nach ihrem Pflegegrad. Gibt es die Möglichkeit in der Nähe?

Verhinderungspflege

Bei Krankheit oder Urlaub pflegender Angehörige gewährt die Pflegekasse Zuschüsse für die Verhinderungspflege. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Kurzzeitpflege steigt der Anspruch für Verhinderungspflege sogar auf bis zu 2.412 Euro für bis zu 42 Tage im Jahr. Näheres siehe Januar 2020 News. Bedenken Sie nicht jeder Sachbearbeiter bei der Pflegekasse ist mit allen Möglichkeiten vertraut. Oft hilft ein Widerspruch.

Kurzzeitpflege

Beispielsweise nach Klinikaufenthalten kann die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen vorübergehend Entlastung schaffen. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro für bis zu acht Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Verhinderungspflege erhöhen sich die jährlichen Zuschüsse für Kurzzeitpflege sogar auf bis zu 3.224 Euro für bis zu 56 Tage. Über die genaue – Kombinationsmöglichkeiten – berät die zuständige Pflegekasse. 

Hilfsmittel

Bei Bedarf und medizinischer Notwendigkeit gewährt die Pflegekasse die Erstattung für Hilfsmittel wie Gehhilfen, Rollatoren oder Rollstühle sowie weitere im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistete erstattungsfähige Hilfsmittel. Eine Sonderrolle nehmen die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel ein.

Zuschüsse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gewährt die Pflegekasse monatlich 40 Euro. Dazu gehören Artikel wie beispielsweise Desinfektionsmittel, Handschuhe und Bettschutzunterlagen. Anders als bei den, normalen Hilfsmitteln – ohne Pflegegrad – wird kein Rezept benötigt. Es genügt ein Antrag bei der Pflegekasse.

Zuschüsse zum Hausnotruf

Für einen Hausnotruf bezahlt die Pflegekasse 1 einmalig 10,49 Euro für die Anschlusskosten und monatlich 18,36 Euro für den laufenden Betrieb.

Zuschüsse für Wohnraumanpassung

Falls die Wohnung des Pflegebedürftigen barrierearm oder barrierefrei umgebaut wird, gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro einmalig für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung in Form der Wohnraumanpassung. Wenn sich der Hilfsbedarf, also z. B. der Grad der Pflegebedürftigkeit des Versicherten ändert, gewährt die Kasse diesen Zuschuss u. U. erneut bzw. mehrmals.

Förderung „selbstorganisierter“, ambulant betreute Wohngruppen

Wird der Pflegebedürftige in einer selbstorganisierten ambulanten betreuten Wohngruppe, wie einer Senioren-WG, versorgt, so zahlt die Pflegekasse für bis zu vier Bewohner einen Einrichtungszuschuss von einmalig jeweils 2.500 Euro (  pro Höchstförderung pro WG: 10.000Euro). Zusätzlich können ebenfalls höchsten vier Bewohner monatlich je 214 Euro Zuschuss zur Beschäftigung einer gemeinsamen Organisationskraft sowie einmalig jeweils 4.000 Euro für den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung ( Höchstförderung pro WG: 16.000 Euro) beanspruchen. Organisiert ein Anbieter, z.B. ambulanter oder stationärer Dienst, gelten andere Richtlinien.

Zuschüsse für Versorgung in einer stationären Einrichtung

Werden Pflegebedürftige stationär in einem Altenheim versorgt, so gewährt die Pflegekasse je nach anerkanntem Pflegegrad unterschiedlich hohe feste Zuschüsse, die abweichenden Heimkosten sind als Differenz durch den Bewohner / Angehörigen zu zahlen.

Kostenlose Pflegekurse für Angehörige

Jeder pflegende Angehörige oder ehrenamtlicher Pfleger hat gemäß § 45 SGB XI Anspruch auf kostenlose Pflegekurse. Die Kosten hierfür trägt die Pflegeversicherung. In den Kursen werden Grundlagen des Pflegewissens für pflegende Angehörige vermittelt, zudem besteht die Möglichkeit zum Austausch mit anderen pflegenden Angehörige, was für viele sehr wertvoll ist und nicht unterschätzt werden sollte.

 

Freiwillig ist alles, was wir tun ohne Zwang, aber mit Bewusstsein.

Plotin (205-270), griech. Philosoph

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