April News 2024 zu Gründonnerstag

Osterüberraschung

# Investitionskostenerhöhung in NRW in zwei Jahren 23,83%

 # Kombinationspflege und Auskunftsverlangen

# Enkeltrick und Werbeanrufen

# Suizidprävention im Alter

# Verantwortungsgemeinschaft

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Investitionskostenerhöhung in NRW

Für 2023 um 16,1 % und 2024 um 7,73 %. Alle zwei Jahre wird der Bescheid erteilt.

Die Instandhaltungspauschale nach § 6 APG DVO erhöhte sich um 16,1 % und beträgt für vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen einheitlich für das Jahr 2023 26,51 € je qm/NRF im Vorjahr 22,83 €. Für 2024 nun 28,56 € je qm/NRF. (Die Netto-Raumfläche (NRF) in m² umfasst nach DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau). Wer im Jahr 2024 eine neue Pflegeeinrichtung eröffnet, erhält 3.195,65 € je qm/NRF für max. 53 qm je Bettplatz zugesagt. Für Einrichtungen, die eine Vollversorgerküche unterhalten, erhöht sich dieser Betrag auf 3.330,03 € je qm/NRF. Dies ist Privatinvestoren noch zu wenig und sie vereinbaren eine höhere Miete. Der Bewohner zahlt nicht nur die Quadratmeter für den Wohnraum, auch anteilig die Gemeinflächen. Alle sprechen über unbezahlbare Heimkosten, wer spricht über die Erhöhung der Kaltmieten, die allein vom Bewohner getragen werden müssen. Nur für anerkannte Investitionen (Bettenwert) kann in NRW Wohngeld beantragt werden. Die Bewohnerbeiräte sind aufgerufen auch die laufenden Investitionen einzufordern. Sie sollten nicht in den Rücklagen oder gar durch Gewinnausschüttung verschwinden. Eine laufende Renovierung ist für den Erhalt der Atmosphäre notwendig. Die Höhe der gesamten Investitionskosten beruht auf den Kosten der Betreiber. Diese sind nicht Bestandteil der Pflegesatzverhandlungen und somit in der Regel nicht einsehbar. Durch die Rückzahlung der Finanzierungskosten vermindert sich die Zinsbelastung, die Erhöhung kann sich prozentual somit nicht um 23,83 % stark auswirken. Das Pflegewohngeld wird erleichtert und vor der Sozialhilfe gewährt.

Kombinationspflege und Auskunftsverlangen

Seit dem 01.01.2024 gelten folgende Änderungen:

  • Sie stellen einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse, um regelmäßige Auskünfte über die Sach- und Geldleistungen zu erhalten.
  • Die Pflegekasse muss (nach § 108 SGB XI) mindestens Auskunft über die zurückliegenden 18 Monate geben.
  • Die Pflegekasse muss zusätzlich eine detaillierte Aufstellung über die abgerechneten Leistungen sowie eine Kopie der vom Pflegedienst eingereichten Abrechnungsunterlagen an Sie übermittelt.
  • Auskunftspflicht besteht über die entstandenen Kosten und die abgerechneten Leistungen.
    • 1.) Sachleistungen des ambulanten Dienstes nach § 36 SGB XI und
    • 2.) die erstatteten Geldleistungen nach § 37 SGB XI.
  • Mit dem Antrag haben Sie nicht nur rückwirkend, sondern auch einen zukünftigen Anspruch auf eine halbjährliche Übermittlung der Abrechnungen.
  • Falls Sie die übermittelten Unterlagen nicht nachvollziehen können, muss Ihnen die Pflegekasse entsprechende Erläuterungen zur Verfügung stellen.

Mit der neuen Regelung stellen Sie nur noch einen Antrag und erhalten damit rückwirkend und zukünftig Auskunft.  Verschenken Sie kein Geld!

Kombi-Pflege nach § 38 SGB XI beantragt?

Die Kombinationspflegeregelung erfolgt nicht automatisch, sie muss beantragt werden. Die Kombinationspflege wird bei der Pflegekasse beantragt. Reichen Sie den Antrag schriftlich ein, damit Sie belegen können, dass und wann Sie die Kombinationspflege beantragt haben, damit Ihnen keine Differnzgeldleistung vorenthalten wird.

Achtung: Wenn Sie sich für die Kombination von Geld- und Sachleistungen entschieden haben, sind Sie daran 6 Monate gebunden und können während dieser Zeit nicht wieder wechseln. Sollte sich die Pflegesituation gravierend verändern, kann ausnahmsweise jedoch auch früher eine Änderung durchgeführt werden.

Enkeltrick und Werbeanrufen

Vor den Machenschaften der Kriminellen kann man sich schützen. Wie sich beim Enkeltrick und Werbeanrufen verhalten etc.?

HinweisBetrug, Gewalt, Rechtsextremismus. Es gibt viele Arten von Kriminalität. Darüber hinaus kommen vor allem im Bereich der neuen Medien immer wieder neue Formen, beispielsweise des Betrugs, ans Tageslicht. Diese Gewissheit beeinträchtigt das Sicherheitsgefühl eines jeden einzelnen. Aus der Angst kann schnell Furcht werden. Keiner ist gefeit. Senioren scheinen immer noch leichte Beute zu sein. Diesem Zustand wollen wir mit den Informationen begegnen. 

Auch bei Mitleid ist Vorsicht angesagt:  Weil sie angeblich Hunger hatten, ließ eine 94-Jährige aus Kell am See zwei Frauen in ihr Haus. Doch die wollten gar nichts zu essen. Die Seniorin wollte die beiden daraufhin mit Broten versorgen. Als eine der Frauen vorgab auf Toilette zu müssen und die andere sich auffällig im Raum umsah, wurde sie misstrauisch – sie verwies die beiden des Hauses.

Gefahren im Internet sicher begegnen 

Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes geben Tipps. 

Hätten Sie gedacht, dass allein der Suchbegriff Betrug so viele Stichworte und Informationen von Arzneimittel bis Werbeanrufe bringt:

Ausführlich werden auch behandelt 

Gefahren im Internet

ES ist wirklich so, treu blickender rotgelber Vogel

 Viel Spass beim weiteren stöbern und suchen.

Suizidprävention im Alter

Eine Broschüre der Arbeitsgruppe „Alte Menschen“ im Nationalen Suizidpräventionsprogramm wendet sich an Menschen, die sich in einer Lebenskrise befinden, an Angehörige und Vertrauenspersonen suizidgefährdeter alter Menschen und an Personen, die hauptberuflich oder ehrenamtlich mit alten Menschen arbeiten. [PDF]. Ein Leitfaden die Gefahren rechtzeitig zu erkennen.

Verantwortungsgemeinschaft

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat ein Eckpunktepapier für die Schaffung von Verantwortungsgemeinschaften veröffentlicht.

Durch die Verantwortungsgemeinschaft soll jenseits von formalen und hierdurch in vielen Belangen rechtlich geregelten Beziehungen (wie z. B. die Ehe) die Möglichkeit geschaffen werden, Verantwortung füreinander zu übernehmen. Dies können beispielsweise enge Freundschaften sein oder Wohngemeinschaften. Das Recht behandele diese Menschen meist wie Fremde, so Bundesjustizminister Buschmann, und das mit nachteiligen Wirkungen, wenn man etwa an das Betreuungsrecht denke oder an Regelungen zur Schweigepflicht.

Das Papier des BMJ sieht folgende Eckpunkte für ein solches Rechtsinstitut vor (Auswahl):

  • Es soll bestimmte Stufen der Verantwortungsübernahme geben, die bestimmte Module mit klar definierten Rechtsfolgen beinhalten.
  • Eine Verantwortungsgemeinschaft soll keine steuerrechtlichen oder aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen nach sich ziehen.
  • Partner einer Verantwortungsgemeinschaft haben ein tatsächliches persönliches Näheverhältnis (dieses Näheverhältnis wird nicht staatlich kontrolliert).
  • Eine Verantwortungsgemeinschaft soll aus bis zu sechs volljährigen und geschäftsfähigen Vertragspartnern bestehen.
  • Der Vertrag über die Verantwortungsgemeinschaft soll der notariellen Beurkundung bedürfen.
  • Die Verantwortungsgemeinschaft begründet keine durchsetzbaren Rechte auf oder Pflichten zur Verantwortungsübernahme.
  • Eine Verantwortungsgemeinschaft kann in einer sogenannten Grundstufe vereinbart werden. Das bedeutet, dass die rechtlichen Vorschriften zur Anwendung gelangen, die an das Bestehen einer persönlichen Nähebeziehung anknüpfen. Das Eckpunktepapier nennt beispielhaft die Berücksichtigung bei der Auswahl eines gesetzlichen Betreuers und die Möglichkeit der Organspende.

Über die Grundstufe hinaus können die Vertragspartner einer Verantwortungsgemeinschaft in einer Aufbaustufe durch die Wahl fest vorgegebener Module weitere Rechtsfolgen vereinbaren.
Folgende Module sind vorgesehen:

Modul 1 – Auskunft und Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten
Auskunfts- und Vertretungsrecht im Sinne des § 1358 BGB (Ehegattennotvertretung)

Modul 2 – Zusammenleben
Modul 2 soll die vorübergehende Wohnraumüberlassung bei Beendigung einer Verantwortungsgemeinschaft regeln (nach dem Vorbild von § 1361b BGB – Ehewohnung bei Getrenntleben). Weiterhin kann bei räumlichem Zusammenleben eine gegenseitige Verpflichtungsermächtigung im Hinblick auf die Haushaltsführung vereinbart werden (Grundnahrungsmittel und notwendige Haushaltsartikel können mit Wirkung für und gegen alle Bewohner*innen gekauft werden).

Modul 3 – Pflege und Fürsorge
Hierdurch soll keine Verpflichtung zur Pflege der anderen Vertragspartner geschaffen werden. Wird die Pflege jedoch übernommen, soll geprüft werden, inwieweit der/die pflegende Vertragspartner*in der Verantwortungsgemeinschaft einem nahen Angehörigen im Sinne von § 7 III Pflegezeitgesetz gleichgestellt werden kann.

Modul 4 – Zugewinngemeinschaft (nur bei Verantwortungsgemeinschaften mit zwei unverheirateten Vertragspartnern möglich)
Die für Ehegatten geltenden Regelungen über die Zugewinngemeinschaft sollen in einer Verantwortungsgemeinschaft entsprechend Anwendung finden, nicht jedoch die steuerlichen Vorschriften für Ehegatten. Die Möglichkeit, das Rentensplitting nach § 120a SGB VI für Verantwortungsgemeinschaften zu öffnen, soll noch geprüft werden.

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