Die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist erst ab Pflegegrad 1 möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass unterhalb des Pflegegrades 1 kein pflegerischer Bedarf (körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung) außerhalb der Pflegeversicherung (SGB XI) besteht. Bei ambulanter Versorgung ist die Abdeckung eines dringend notwendigen Bedarfs in Bezug auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII geregelt.
April News 2024 zu Gründonnerstag
Osterüberraschung # Investitionskostenerhöhung in NRW in zwei Jahren 23,83% # Kombinationspflege und Auskunftsverlangen # Enkeltrick und Werbeanrufen # Suizidprävention im Alter # Verantwortungsgemeinschaft ___________________ Investitionskostenerhöhung in NRW Für 2023 um 16,1 % und 2024 um 7,73 %. Alle zwei Jahre wird der Bescheid erteilt. Die Instandhaltungspauschale nach § 6 APG DVO erhöhte sich um 16,1… » weiterlesen: April News 2024 zu Gründonnerstag