Die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist erst ab Pflegegrad 1 möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass unterhalb des Pflegegrades 1 kein pflegerischer Bedarf (körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung) außerhalb der Pflegeversicherung (SGB XI) besteht. Bei ambulanter Versorgung ist die Abdeckung eines dringend notwendigen Bedarfs in Bezug auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII geregelt.