Die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist erst ab Pflegegrad 1 möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass unterhalb des Pflegegrades 1 kein pflegerischer Bedarf (körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung) außerhalb der Pflegeversicherung (SGB XI) besteht. Bei ambulanter Versorgung ist die Abdeckung eines dringend notwendigen Bedarfs in Bezug auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII geregelt.
Generationenübergreifende Daseinsvorsorge
Nachbarschaft und Pflege geht uns alle an. Der Landtag NRW setzte einen 78 köpfigen Bürgerrat ein. Das formulierte Ziel „Wie können digitaler Fortschritt und der Einsatz von KI, auch wenn Krankheit oder Pflegebedarf eintreten, ein selbstbestimmtes Leben bis ins hohe Alter unterstützen?“ Der Abschlussbericht liegt als Drucksache 18/20100 vor. Die Übersicht der Empfehlungen läßt aufhorchen.… » weiterlesen: Generationenübergreifende Daseinsvorsorge