Mit Bürgergenossenschaften die Lebensqualität vor Ort verbessern

Pflegenden Angehörige sind genervt, verzweifelt und in der Vereinsamung nicht sicht- oder hörbar. Fortsetzung von „Gemeinsam-statt-einsam“ „Schaffung altersgerechter Städte und Gemeinden“  Ja es fehlen Pflegekräfte, Unterstützungen in der Häuslichkeit nicht erst seit zwei oder drei Jahren. Ambulante Dienste sind Mangelware. Pflegende Angehörige suchen nicht nur in ländlichen Gebieten händeringend Hilfe. Die gesetzlichen Vorgaben und Veränderungen… » weiterlesen: Mit Bürgergenossenschaften die Lebensqualität vor Ort verbessern

Ansprüche alter Menschen – bei Pflege – 01

Die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist erst ab Pflegegrad 1 möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass unterhalb des Pflegegrades 1 kein pflegerischer Bedarf (körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung) außerhalb der Pflegeversicherung (SGB XI) besteht. Bei ambulanter Versorgung ist die Abdeckung eines dringend notwendigen Bedarfs in Bezug auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII geregelt.

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