Soziale Absicherung der Pflegeperson

Vorsicht Hürden zur eigenen minimalen sozialen Absicherung

Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 nach SGB XI, in seiner häuslichen Umgebung  aus Pflichtgefühl oder Familienehre, nicht erwerbsmäßig, pflegt, muss dies für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche und mehr als 60 Tage (zwei Monate) erbringen.

Nicht vergessen, wichtig ist es, damit Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung (Rente, Unfall und Arbeitslosigkeit) entstehen, der Antrag als Pflegeperson bei Ihrer Pflegekasse. Die Ausführungen sollen Ihnen einen ersten Überblick geben. Über Ihre jeweiligen individuellen Leistungsansprüche informiert Sie verbindlich Ihre Pflegekasse.

» weiterlesen: Soziale Absicherung der Pflegeperson

Pflegebedürftig, verlassen und vergessen

Alt, aber mobil – das wollen heute viele Senioren und Rentner sein. Sie brauchen bezahlbare Mieten, einen erreichbaren Supermarkt, so sieht es die Wirtschaft. 

Wehe es droht die Pflege

» weiterlesen: Pflegebedürftig, verlassen und vergessen

Januar 2020 News

Das Jahr 2020 mit den Kommunal- und Ruhrparlamentswahlen rücken auch die Senioren wieder in den Mittelpunkt. Sei es, dass auf Broschüren aufmerksam gemacht wird. Die Räte werden ihre Wünsche als Aufträge an die Verwaltung formulieren. Deshalb siehe in den Dezembernews die 5 Forderungen aus dem ersten Bericht des unabhängigen Beirates für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Wir haben als Schwerpunkte die BEWOHNER-beiräte und die Seniorenräte (freigewählt oder ausgewählt) im Blick. » weiterlesen: Januar 2020 News