Die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist erst ab Pflegegrad 1 möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass unterhalb des Pflegegrades 1 kein pflegerischer Bedarf (körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung) außerhalb der Pflegeversicherung (SGB XI) besteht. Bei ambulanter Versorgung ist die Abdeckung eines dringend notwendigen Bedarfs in Bezug auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII geregelt.
Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
Unternehmen, die ihre Fachkräfte halten / binden wollen, kommen am Thema „Pflegende Angehörige“ nicht vorbei. Rund 80 Prozent der Pflegebedürftigen werden bereits zu Hause gepflegt, dies mit stark zunehmender Tendenz. Die meisten müssen ohne Unterstützung fachlicher ambulanter Hilfe allein von den Angehörigen gepflegt werden. Durch die Angehörigenpflege kommt eine Mehrfachbelastung auf den Arbeitnehmer zu. Es… » weiterlesen: Vereinbarkeit von Beruf und Pflege