Die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist erst ab Pflegegrad 1 möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass unterhalb des Pflegegrades 1 kein pflegerischer Bedarf (körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung) außerhalb der Pflegeversicherung (SGB XI) besteht. Bei ambulanter Versorgung ist die Abdeckung eines dringend notwendigen Bedarfs in Bezug auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII geregelt.
Digitalisierung im Haushalt, nicht so
Risiken im Alltag bestehen. Die Betreuung muss persönliche Zuwendung bleiben. Technische Innovation zur Unterstützung nutzen. Eine große Bandbreite ist möglich. Notstände in der Häuslichkeit müssen nicht sein. KI muss dienen. Die Angst vor Sturz, Orientierungslosigkeit in der Nacht oder im Ernstfall keinen Notruf absetzen zu können, kann minimiert werden. Neben den vorgeschriebenen Brandmeldern in Haushalten… » weiterlesen: Digitalisierung im Haushalt, nicht so