Die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist erst ab Pflegegrad 1 möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass unterhalb des Pflegegrades 1 kein pflegerischer Bedarf (körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung) außerhalb der Pflegeversicherung (SGB XI) besteht. Bei ambulanter Versorgung ist die Abdeckung eines dringend notwendigen Bedarfs in Bezug auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII geregelt.
Zukunft der Pflege
Die Pflege verlagert sich in die Häuslichkeit. Die Unterscheidung in Leistungsentgelt und Geldleistung im Pflegeversicherungsgesetz ist nicht mehr zeitgemäß noch gerecht? In Pflegeheimen gibt es deutlich mehr Nachfragen als freie Plätze, damit ist kein Markt vorhanden. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 konnten nach Angaben der Thüringer Heimaufsicht 283 Plätze wegen Personalmangels nicht belegt werden. Bereits… » weiterlesen: Zukunft der Pflege