Die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist erst ab Pflegegrad 1 möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass unterhalb des Pflegegrades 1 kein pflegerischer Bedarf (körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung) außerhalb der Pflegeversicherung (SGB XI) besteht. Bei ambulanter Versorgung ist die Abdeckung eines dringend notwendigen Bedarfs in Bezug auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII geregelt.
Pflegende Angehörige am Limit
Kein Zahlensalat, kein Fake, offizielle Zahlen der Landesstatistik Rund 800.000 Angehörige müssen ohne Hilfe pflegen. Wenn kümmert es. Die Politik hat sich 1995 aus der Verantwortung gestohlen. Ambulant vor stationär ist gewollt. Die stationären Einrichtungen werden jährlich durch Erhöhungen und Subventionen unterstützt. Gespart wird auf Kosten der Angehörigenpflege. Die Brisanz wird in den Kommunen heruntergespielt.… » weiterlesen: Pflegende Angehörige am Limit