Die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist erst ab Pflegegrad 1 möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass unterhalb des Pflegegrades 1 kein pflegerischer Bedarf (körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung) außerhalb der Pflegeversicherung (SGB XI) besteht. Bei ambulanter Versorgung ist die Abdeckung eines dringend notwendigen Bedarfs in Bezug auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII geregelt.
Februar News 2026
Liebe Leser, Sie werden den schnellen Aufbau der Seite, wie wir, oft vermissen. Soziale Gerechtigkeit, das Rückgrat unseres gesellschaftlichen Zusammenhalts. Apotheken werden weniger Barrierefreies Bad als Vorsorge oder erst im Pflegefall Das Pflegegeld Sturzvorbeugung: 6 Tipps Pflegelotsenmodell wie in Rheinland-Pfalz Bundesbeauftragte für Pflege Zu Hause pflegen Apotheken werden weniger 1995 gab es 21.100 Apotheke… » weiterlesen: Februar News 2026