Die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist erst ab Pflegegrad 1 möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass unterhalb des Pflegegrades 1 kein pflegerischer Bedarf (körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung) außerhalb der Pflegeversicherung (SGB XI) besteht. Bei ambulanter Versorgung ist die Abdeckung eines dringend notwendigen Bedarfs in Bezug auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII geregelt.
August NEWS
Halbwissen ist ein großer Feind entschuldigen Sie vorab den langsamen Aufbau. Wir hoffen ab September sind die Probleme behoben. Hier finden Sie Nachrichten aus den Ländern, Hinweise auf eine kostenfreie Veranstaltung und Informationen: # Neues Betreuungsrecht ab 1.1.2024 -#Haushaltsnahe Dienstleistungen (Hausnotruf/Helfer) -# Pflegehilfsmittel –# Plötzlicher Pflegefall und dann? -# SilberPreneure -# Spiritualität kann nicht abgerechnet… » weiterlesen: August NEWS