Die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist erst ab Pflegegrad 1 möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass unterhalb des Pflegegrades 1 kein pflegerischer Bedarf (körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung) außerhalb der Pflegeversicherung (SGB XI) besteht. Bei ambulanter Versorgung ist die Abdeckung eines dringend notwendigen Bedarfs in Bezug auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII geregelt.
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Beiträge: Welche Kosten sind bei stationärer Pflege nicht abgedeckt? Link: https://wp.me/p91Zz0-VF Termine 09.Jan.19 16:00 Pflege und dann.. Die Leistungen in der Häuslichkeit Sonstiges Neu ab 1.1.2019 – bei Pflege zu Hause – Pflegende Angehörige erhalten leichter Zugang zu stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen. Wenn die pflegebedürftige Person gleichzeitig in der Reha-Einrichtung betreut werden kann, übernehmen die Krankenkassen… » weiterlesen: Newsletter zu Weihnachten