Die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist erst ab Pflegegrad 1 möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass unterhalb des Pflegegrades 1 kein pflegerischer Bedarf (körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung) außerhalb der Pflegeversicherung (SGB XI) besteht. Bei ambulanter Versorgung ist die Abdeckung eines dringend notwendigen Bedarfs in Bezug auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII geregelt.
Welche Kosten sind bei stationärer Pflege nicht abgedeckt?
In keinem Fall reicht die Leistung der Pflegeversicherung aus, um die pflegebedingten Aufwendungen abzudecken; sie ist eine Teilleistung. Von der pflegebedürftigen Person ist ein Eigenanteil zu zahlen. Dieser war vor dem 1. Januar 2017 mit zunehmender Pflegebedürftigkeit durch den erhöhten Pflegekräfteeinsatz oft immens. Pflegebedürftige mit höherer Pflegestufe mussten also mehr zuzahlen als Pflegebedürftige mit niedrigerer… » weiterlesen: Welche Kosten sind bei stationärer Pflege nicht abgedeckt?